Verwaltungsgerichtshof
22.04.2026
Ro 2025/07/0006
GRS wie 2009/07/0046 E 23. Februar 2012 RS 4 (hier nur der vierte Satz)
Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 gebraucht in Bezug auf Wassernutzungen zwei unterschiedliche Ausdrücke. Zum einen ist dort die Rede von "rechtmäßig geübte Wassernutzungen", zum anderen von "Nutzungsbefugnissen nach Paragraph 5, Absatz 2, Im ersteren Fall wird auf eine tatsächlich geübte Wassernutzung abgestellt, im letzteren Fall nur auf Nutzungsbefugnisse. Schon der Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 allein zeigt also, dass nicht nur tatsächlich bestehende Privatgewässerbenutzungen zu den bestehenden Rechten gehören, sondern auch die bloße Nutzungsmöglichkeit. Hätte der Gesetzgeber nur eine tatsächlich geübte Nutzung nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 erfassen wollen, dann hätte es der gesonderten Anführung der Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 nicht bedurft, fielen diese doch unter den Begriff der "rechtmäßig geübten Wassernutzungen".
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070006.J04