Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0046 E 23. Februar 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 gebraucht in Bezug auf Wassernutzungen zwei unterschiedliche Ausdrücke. Zum einen ist dort die Rede von "rechtmäßig geübte Wassernutzungen", zum anderen von "Nutzungsbefugnissen nach Paragraph 5, Absatz 2, Im ersteren Fall wird auf eine tatsächlich geübte Wassernutzung abgestellt, im letzteren Fall nur auf Nutzungsbefugnisse. Schon der Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 allein zeigt also, dass nicht nur tatsächlich bestehende Privatgewässerbenutzungen zu den bestehenden Rechten gehören, sondern auch die bloße Nutzungsmöglichkeit. Hätte der Gesetzgeber nur eine tatsächlich geübte Nutzung nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 erfassen wollen, dann hätte es der gesonderten Anführung der Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 nicht bedurft, fielen diese doch unter den Begriff der "rechtmäßig geübten Wassernutzungen".

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070031.L01