Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/17/0327

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/17/0327

Entscheidungsdatum

14.08.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden; eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S 44, Anmerkung 4 zu Paragraph 8, ZustG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170327.X01

Im RIS seit

18.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1990170327_19910814X01

Rechtssatz für 2006/21/0337

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/21/0337

Entscheidungsdatum

27.03.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/21/0338

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0327 B 14. August 1991 RS 1 (hier ohne den ersten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden; eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S 44, Anmerkung 4 zu Paragraph 8, ZustG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210337.X02

Im RIS seit

17.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011

Dokumentnummer

JWR_2006210337_20070327X02

Rechtssatz für 2005/18/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/18/0056

Entscheidungsdatum

28.02.2008

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0327 B 14. August 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden; eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S 44, Anmerkung 4 zu Paragraph 8, ZustG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005180056.X01

Im RIS seit

27.03.2008

Dokumentnummer

JWR_2005180056_20080228X01

Rechtssatz für Ra 2022/03/0004

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0004

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0327 B 14. August 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so

kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden;

eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige

Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese

unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu

vertreten (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische

Zustellrecht, S 44, Anmerkung 4 zu Paragraph 8, ZustG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030004.L02

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030004_20220202L02

Rechtssatz für Ra 2024/02/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0075

Entscheidungsdatum

03.06.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0327 B 14. August 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so

kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden;

eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige

Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese

unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu

vertreten (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische

Zustellrecht, S 44, Anmerkung 4 zu Paragraph 8, ZustG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020075.L01

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2024020075_20240603L01