Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so
kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden;
eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige
Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese
unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu
vertreten (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische
Zustellrecht, S 44, Anm 4 zu § 8 ZustG).Zustellrecht, S 44, Anmerkung 4 zu Paragraph 8, ZustG).