Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0327 B 14. August 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so

kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden;

eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige

Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese

unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu

vertreten (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische

Zustellrecht, S 44, Anmerkung 4 zu Paragraph 8, ZustG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030004.L02