Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2008

Geschäftszahl

2005/18/0056

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0327 B 14. August 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden; eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S 44, Anmerkung 4 zu Paragraph 8, ZustG).