Verwaltungsgerichtshof
03.06.2024
Ra 2024/02/0075
GRS wie 90/17/0327 B 14. August 1991 RS 1
Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so
kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden;
eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige
Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese
unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu
vertreten (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische
Zustellrecht, S 44, Anmerkung 4 zu Paragraph 8, ZustG).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020075.L01