Verwaltungsgerichtshof
27.03.2007
2006/21/0337
GRS wie 90/17/0327 B 14. August 1991 RS 1
(hier ohne den ersten Halbsatz)
Hat die Partei in einem Anbringen eine Abgabestelle genannt, so kann diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden; eine Partei, die der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angibt, hat die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S 44, Anmerkung 4 zu Paragraph 8, ZustG).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/21/0338