Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/09/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

92/09/0169

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Zur Schuld gehört das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit. Das mangelnde Unrechtbewußtsein auf Grund von Rechtsirrtum regelt Paragraph 9, StGB. Grundsätzlich muß der Irrtum im Disziplinarrecht frei von Fahrlässigkeit über im BDG 1979 ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (Paragraphen 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 150). Ist die Nichteinhaltung des Dienstweges durch den Beamten dessen Vorgesetzten bekannt gewesen und wurde von diesem die direkte Kontaktaufnahme mit der übergeordneten Dienststelle (bisher stillschweigend) gebilligt, so kann sich der Beamte in einem disziplinarrechtlich entschuldbaren Rechtsirrtum über seine Verletzung von Dienstpflichten befunden haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090169.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992090169_19921126X07

Rechtssatz für 2005/09/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/09/0048

Entscheidungsdatum

30.08.2006

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0169 E 26. November 1992 RS 7 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Zur Schuld gehört das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit. Das mangelnde Unrechtbewußtsein auf Grund von Rechtsirrtum regelt Paragraph 9, StGB. Grundsätzlich muß der Irrtum im Disziplinarrecht frei von Fahrlässigkeit über im BDG 1979 ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (Paragraphen 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 150). Ist die Nichteinhaltung des Dienstweges durch den Beamten dessen Vorgesetzten bekannt gewesen und wurde von diesem die direkte Kontaktaufnahme mit der übergeordneten Dienststelle (bisher stillschweigend) gebilligt, so kann sich der Beamte in einem disziplinarrechtlich entschuldbaren Rechtsirrtum über seine Verletzung von Dienstpflichten befunden haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090048.X02

Im RIS seit

26.10.2006

Dokumentnummer

JWR_2005090048_20060830X02

Rechtssatz für Ra 2023/09/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0148

Entscheidungsdatum

12.12.2023

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

DO Wr 1994 §18 Abs2
StGB §9
VwGG §42 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0169 E 26. November 1992 RS 7 (hier nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Zur Schuld gehört das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit. Das

mangelnde Unrechtbewußtsein auf Grund von Rechtsirrtum regelt

Paragraph 9, StGB. Grundsätzlich muß der Irrtum im Disziplinarrecht frei

von Fahrlässigkeit über im BDG 1979 ausdrücklich normierte

Dienstpflichten der Beamten (Paragraphen 44 bis 60 BDG 1979) sein

(Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,

S 150). Ist die Nichteinhaltung des Dienstweges durch den

Beamten dessen Vorgesetzten bekannt gewesen und wurde von

diesem die direkte Kontaktaufnahme mit der übergeordneten

Dienststelle (bisher stillschweigend) gebilligt, so kann sich

der Beamte in einem disziplinarrechtlich entschuldbaren

Rechtsirrtum über seine Verletzung von Dienstpflichten befunden

haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090148.L04

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2023090148_20231212L04