Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Geschäftszahl

92/09/0169

Rechtssatz

Zur Schuld gehört das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit. Das mangelnde Unrechtbewußtsein auf Grund von Rechtsirrtum regelt Paragraph 9, StGB. Grundsätzlich muß der Irrtum im Disziplinarrecht frei von Fahrlässigkeit über im BDG 1979 ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (Paragraphen 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 150). Ist die Nichteinhaltung des Dienstweges durch den Beamten dessen Vorgesetzten bekannt gewesen und wurde von diesem die direkte Kontaktaufnahme mit der übergeordneten Dienststelle (bisher stillschweigend) gebilligt, so kann sich der Beamte in einem disziplinarrechtlich entschuldbaren Rechtsirrtum über seine Verletzung von Dienstpflichten befunden haben.