Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

10.07.1991

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstweg

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Paragraph 54, (1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

  1. Absatz 2,Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

Schlagworte

Dienstrechtsverfahren, Verfahren, Vorgesetzter

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12098863

Alte Dokumentnummer

N61979112130

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P54/NOR12098863

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