Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 54
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
17.06.2015
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstweg
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3)Absatz 3,In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
Schlagworte
Dienstrechtsverfahren, Verfahren, Vorgesetzter, Verfassungsgerichtshof
Im RIS seit
16.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2015
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40159592