Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/09/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0122

Entscheidungsdatum

22.03.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Rechtssatz

Zwar sieht Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG 1998 vor, dass jeder zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte Arzt befugt ist, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Aus dieser Bestimmung lässt sich aber nicht ableiten, dass dem Gesetzgeber in Paragraph 55, ÄrzteG 1998 ein Begriffsverständnis vor Augen gestanden wäre, demzufolge ärztliche Gutachten von der in dieser Bestimmung normierten Berufspflicht (generell) nicht umfasst sein sollten. Im Ergebnis sind somit sowohl ärztliche Zeugnisse sowie ärztliche Gutachten von Paragraph 55, ÄrzteG 1998 umfasst (siehe VwGH 22.9.2021, Ro 2020/09/0016).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090122.L02

Im RIS seit

07.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022090122_20230322L02

Rechtssatz für Ra 2023/09/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0140

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/09/0141

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/09/0122 E 22. März 2023 RS 2 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Zwar sieht Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG 1998 vor, dass jeder zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte Arzt befugt ist, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Aus dieser Bestimmung lässt sich aber nicht ableiten, dass dem Gesetzgeber in Paragraph 55, ÄrzteG 1998 ein Begriffsverständnis vor Augen gestanden wäre, demzufolge ärztliche Gutachten von der in dieser Bestimmung normierten Berufspflicht (generell) nicht umfasst sein sollten. Im Ergebnis sind somit sowohl ärztliche Zeugnisse sowie ärztliche Gutachten von Paragraph 55, ÄrzteG 1998 umfasst (siehe VwGH 22.9.2021, Ro 2020/09/0016).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090140.L02

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023090140_20240903L02

Rechtssatz für Ra 2025/09/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0005

Entscheidungsdatum

04.09.2025

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/09/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/09/0122 E 22. März 2023 RS 2 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Zwar sieht Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG 1998 vor, dass jeder zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte Arzt befugt ist, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Aus dieser Bestimmung lässt sich aber nicht ableiten, dass dem Gesetzgeber in Paragraph 55, ÄrzteG 1998 ein Begriffsverständnis vor Augen gestanden wäre, demzufolge ärztliche Gutachten von der in dieser Bestimmung normierten Berufspflicht (generell) nicht umfasst sein sollten. Im Ergebnis sind somit sowohl ärztliche Zeugnisse sowie ärztliche Gutachten von Paragraph 55, ÄrzteG 1998 umfasst (siehe VwGH 22.9.2021, Ro 2020/09/0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090005.L01

Im RIS seit

06.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025090005_20250904L01