Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0122

Rechtssatz

Zwar sieht Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG 1998 vor, dass jeder zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte Arzt befugt ist, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Aus dieser Bestimmung lässt sich aber nicht ableiten, dass dem Gesetzgeber in Paragraph 55, ÄrzteG 1998 ein Begriffsverständnis vor Augen gestanden wäre, demzufolge ärztliche Gutachten von der in dieser Bestimmung normierten Berufspflicht (generell) nicht umfasst sein sollten. Im Ergebnis sind somit sowohl ärztliche Zeugnisse sowie ärztliche Gutachten von Paragraph 55, ÄrzteG 1998 umfasst (siehe VwGH 22.9.2021, Ro 2020/09/0016).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090122.L02