Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0005

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/09/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/09/0122 E 22. März 2023 RS 2 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Zwar sieht Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG 1998 vor, dass jeder zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigte Arzt befugt ist, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Aus dieser Bestimmung lässt sich aber nicht ableiten, dass dem Gesetzgeber in Paragraph 55, ÄrzteG 1998 ein Begriffsverständnis vor Augen gestanden wäre, demzufolge ärztliche Gutachten von der in dieser Bestimmung normierten Berufspflicht (generell) nicht umfasst sein sollten. Im Ergebnis sind somit sowohl ärztliche Zeugnisse sowie ärztliche Gutachten von Paragraph 55, ÄrzteG 1998 umfasst (siehe VwGH 22.9.2021, Ro 2020/09/0016).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090005.L01