Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2023/08/0030
Entscheidungsdatum
10.04.2026
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/08/0031
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/09/0183 E 4. April 2024 RS 1
Stammrechtssatz
Das Absehen von der Einvernahme eines Zeugen, bloß weil dieser nicht erschienen ist, nimmt weder auf die Erforderlichkeit noch die dauerhafte Unmöglichkeit der Beweisaufnahme konkret Bezug und ist daher einem begründungslosen Hinwegsetzen über einen gestellten - und nicht von vornherein untauglichen - Beweisantrag gleichzuhalten, was sich als unzulässig erweist (VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023080030.L03
Im RIS seit
12.05.2026
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026
Dokumentnummer
JWR_2023080030_20260410L03