Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0183

Rechtssatz

Das Absehen von der Einvernahme eines Zeugen, bloß weil dieser nicht erschienen ist, nimmt weder auf die Erforderlichkeit noch die dauerhafte Unmöglichkeit der Beweisaufnahme konkret Bezug und ist daher einem begründungslosen Hinwegsetzen über einen gestellten - und nicht von vornherein untauglichen - Beweisantrag gleichzuhalten, was sich als unzulässig erweist (VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090183.L01