Ein Anspruch auf Versorgungsgenuss der überlebenden Ehefrau ist gemäß § 19 Abs. 1 PG 1965 danach zu beurteilent, ob am Sterbetag ihres früheren Ehemannes ein Unterhaltsanspruch der überlebenden Ehefrau auf Grund des Scheidungsvergleiches bestand oder nicht.Ein Anspruch auf Versorgungsgenuss der überlebenden Ehefrau ist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 danach zu beurteilent, ob am Sterbetag ihres früheren Ehemannes ein Unterhaltsanspruch der überlebenden Ehefrau auf Grund des Scheidungsvergleiches bestand oder nicht.