Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung wird bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen, daher ist mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungspflicht erfüllt (vgl. VwGH 14.11.2016, Fr 2016/08/0011; VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007).Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung wird bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen, daher ist mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungspflicht erfüllt vergleiche VwGH 14.11.2016, Fr 2016/08/0011; VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007).