Verwaltungsgerichtshof
15.01.2021
Fr 2020/22/0014
Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung wird bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen, daher ist mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungspflicht erfüllt vergleiche VwGH 14.11.2016, Fr 2016/08/0011; VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007).
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020220014.F04