Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2019/16/0101
Entscheidungsdatum
20.08.2019
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Ein Straferkenntnis ist dann mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, wenn dessen Spruch mangels Anführung des Tatzeitpunktes oder des Tatzeitraumes verschiedene Deutungen hinsichtlich Tatzeitpunkt oder Tatzeitraum zulässt (vgl. VwGH 15.12.1981, 1711/80).Ein Straferkenntnis ist dann mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, wenn dessen Spruch mangels Anführung des Tatzeitpunktes oder des Tatzeitraumes verschiedene Deutungen hinsichtlich Tatzeitpunkt oder Tatzeitraum zulässt vergleiche VwGH 15.12.1981, 1711/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160101.L03
Im RIS seit
14.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Dokumentnummer
JWR_2019160101_20190820L04