Verwaltungsgerichtshof
18.05.2022
Ra 2020/10/0168
GRS wie Ra 2019/16/0101 E 20. August 2019 RS 4
Ein Straferkenntnis ist dann mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, wenn dessen Spruch mangels Anführung des Tatzeitpunktes oder des Tatzeitraumes verschiedene Deutungen hinsichtlich Tatzeitpunkt oder Tatzeitraum zulässt vergleiche VwGH 15.12.1981, 1711/80).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020100168.L01