Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.08.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0101

Rechtssatz

Ein Straferkenntnis ist dann mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, wenn dessen Spruch mangels Anführung des Tatzeitpunktes oder des Tatzeitraumes verschiedene Deutungen hinsichtlich Tatzeitpunkt oder Tatzeitraum zulässt vergleiche VwGH 15.12.1981, 1711/80).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160101.L03