Verwaltungsgerichtshof
20.08.2019
Ra 2019/16/0101
Ein Straferkenntnis ist dann mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, wenn dessen Spruch mangels Anführung des Tatzeitpunktes oder des Tatzeitraumes verschiedene Deutungen hinsichtlich Tatzeitpunkt oder Tatzeitraum zulässt vergleiche VwGH 15.12.1981, 1711/80).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160101.L03