Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/12/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0037

Entscheidungsdatum

19.02.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
ZustG §2 Z4
ZustG §25 idF 2013/I/033
ZustG §8 Abs1
ZustG §8 Abs2

Rechtssatz

Der Dienstbehörde war die Telefonnummer des Beamten bekannt bzw. lag ihr eine Mitteilung des medizinischen Amtssachverständigen vor, aus der sich ergab, dass die Telefonnummer des Beamten ohne Schwierigkeiten in Erfahrung gebracht und auf diesem Weg gegebenenfalls versucht werden kann, eine Abgabestelle zu ermitteln vergleiche zu Ermittlungsschritten unter Zuhilfenahme einer der Behörde bekannten Telefonnummer VwGH 22.1.2014, 2013/22/0313). Darüber hinaus geht aus einem E-Mail hervor, dass die Dienstbehörde offensichtlich in Erwägung zog, der Beamte halte sich an der der Behörde ebenfalls bekannten und in dem E-Mail angeführten Wohnadresse seiner Lebensgefährtin auf. Weitere Ermittlungsschritte in diese Richtung wurden nicht gesetzt. Die Wirksamkeit von Zustellungen an die im E-Mail angeführte Adresse wurde einem Aktenvermerk zufolge für ungewiss erachtet. Die vor diesem Hintergrund verfügte Zustellung des Kündigungsbescheides nach Paragraph 25, ZustG entsprach nicht dem Gesetz.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120037.L05

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2019120037_20200219L05