Bundesrecht konsolidiert

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Zustellgesetz § 25

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40148261

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P25/NOR40148261

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