Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2019/10/0070
Entscheidungsdatum
30.09.2020
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
89/07 Umweltschutz
Norm
AVG §8B-VG Art132EURallg
NatSchG Krnt 2002
UVPG 2000 §19 Abs7
VwRallg
32005D0370 AarhusKonvention Art2 Z5
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs2
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/10/0071
Rechtssatz
Unabhängig davon, ob die den naturschutzrechtlichen Bewilligungen zugrunde liegenden Vorhaben nun wegen erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt in den Anwendungsbereich des Abs. 2 oder (mangels solcher Auswirkungen) in den Anwendungsbereich des Abs. 3 des Art. 9 der Aarhus-Konvention fallen (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055) ist davon auszugehen, dass eine Beschwerde an das VwG gegen diese behördlichen Bewilligungen nur von jenen gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen erhoben werden kann, die sich für den Umweltschutz einsetzen und deren Tätigkeit sich inhaltlich und räumlich auf den "Schutz des Allgemeininteresses" bezieht.Unabhängig davon, ob die den naturschutzrechtlichen Bewilligungen zugrunde liegenden Vorhaben nun wegen erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt in den Anwendungsbereich des Absatz 2, oder (mangels solcher Auswirkungen) in den Anwendungsbereich des Absatz 3, des Artikel 9, der Aarhus-Konvention fallen vergleiche VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055) ist davon auszugehen, dass eine Beschwerde an das VwG gegen diese behördlichen Bewilligungen nur von jenen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen erhoben werden kann, die sich für den Umweltschutz einsetzen und deren Tätigkeit sich inhaltlich und räumlich auf den "Schutz des Allgemeininteresses" bezieht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100070.L05
Im RIS seit
30.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020
Dokumentnummer
JWR_2019100070_20200930L06