Verwaltungsgerichtshof
13.06.2023
Ro 2021/10/0004
GRS wie Ra 2019/10/0070 E 30. September 2020 RS 6
Unabhängig davon, ob die den naturschutzrechtlichen Bewilligungen zugrunde liegenden Vorhaben nun wegen erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt in den Anwendungsbereich des Absatz 2, oder (mangels solcher Auswirkungen) in den Anwendungsbereich des Absatz 3, des Artikel 9, der Aarhus-Konvention fallen vergleiche VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055) ist davon auszugehen, dass eine Beschwerde an das VwG gegen diese behördlichen Bewilligungen nur von jenen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannten Umweltorganisationen erhoben werden kann, die sich für den Umweltschutz einsetzen und deren Tätigkeit sich inhaltlich und räumlich auf den "Schutz des Allgemeininteresses" bezieht.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021100004.J03