Die "Bagatellgrenze" des § 25a Abs. 4 VwGG erfasst nicht auch Amtsrevisionen, sodass eine Amtsrevision zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe und des Strafrahmens möglich ist (vgl. VwGH 15.4.2016, Ra 2014/02/0058).Die "Bagatellgrenze" des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfasst nicht auch Amtsrevisionen, sodass eine Amtsrevision zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe und des Strafrahmens möglich ist vergleiche VwGH 15.4.2016, Ra 2014/02/0058).