Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0102 E 9. August 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Die "Bagatellgrenze" des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfasst nicht auch Amtsrevisionen, sodass eine Amtsrevision zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe und des Strafrahmens möglich ist vergleiche VwGH 15.4.2016, Ra 2014/02/0058).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010006.J01