Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0102 E 9. August 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Die "Bagatellgrenze" des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfasst nicht auch Amtsrevisionen, sodass eine Amtsrevision zur Sicherung der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe und des Strafrahmens möglich ist vergleiche VwGH 15.4.2016, Ra 2014/02/0058).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010220.L01