Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/21/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0064

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §2 Z4;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Zwar trägt die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre vergleiche VwGH 11.11.2013, 2013/22/0107). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd Paragraph 8, Absatz 2, ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann vergleiche OGH 9.7.2014, 2Ob207/13z).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210064.L02

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018210064_20181113L02

Rechtssatz für Ra 2018/21/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0137

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §2 Z4;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/21/0064 E 13. November 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar trägt die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre vergleiche VwGH 11.11.2013, 2013/22/0107). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd Paragraph 8, Absatz 2, ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann vergleiche OGH 9.7.2014, 2Ob207/13z).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210137.L02

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018210137_20181113L02

Rechtssatz für Ra 2018/19/0708

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0708

Entscheidungsdatum

25.05.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/21/0064 E 13. November 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar trägt die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre vergleiche VwGH 11.11.2013, 2013/22/0107). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd Paragraph 8, Absatz 2, ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann vergleiche OGH 9.7.2014, 2Ob207/13z).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018190708.L08

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2018190708_20200525L06

Rechtssatz für Ra 2022/03/0004

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/03/0004

Entscheidungsdatum

02.02.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/21/0064 E 13. November 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar trägt die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre vergleiche VwGH 11.11.2013, 2013/22/0107). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd Paragraph 8, Absatz 2, ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann vergleiche OGH 9.7.2014, 2Ob207/13z).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030004.L03

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2022030004_20220202L03

Rechtssatz für Ra 2024/02/0075

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/02/0075

Entscheidungsdatum

03.06.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/21/0064 E 13. November 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar trägt die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre vergleiche VwGH 11.11.2013, 2013/22/0107). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd Paragraph 8, Absatz 2, ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann vergleiche OGH 9.7.2014, 2Ob207/13z).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020075.L02

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Dokumentnummer

JWR_2024020075_20240603L02