Verwaltungsgerichtshof
13.11.2018
Ra 2018/21/0137
GRS wie Ra 2018/21/0064 E 13. November 2018 RS 2
Zwar trägt die Partei mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre vergleiche VwGH 11.11.2013, 2013/22/0107). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd Paragraph 8, Absatz 2, ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann vergleiche OGH 9.7.2014, 2Ob207/13z).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210137.L02