Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2012/10/0067
Entscheidungsdatum
30.09.2015
Index
L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich
Norm
MSG NÖ 2010 §2 Abs1;
MSG NÖ 2010 §8 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/10/0030 E 11. August 2015 RS 1
Stammrechtssatz
Nach dem im NÖ MSG 2010 geltenden Grundsatz der Subsidiarität ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (vgl. § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 NÖ MSG 2010).Nach dem im NÖ MSG 2010 geltenden Grundsatz der Subsidiarität ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird vergleiche Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG 2010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012100067.X01
Im RIS seit
29.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015
Dokumentnummer
JWR_2012100067_20150930X01