Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/10/0030

Rechtssatz

Nach dem im NÖ MSG 2010 geltenden Grundsatz der Subsidiarität ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird vergleiche Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG 2010).