Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2021/02/0175
Entscheidungsdatum
17.09.2021
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VStG §27 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0140 E 28. Jänner 2016 VwSlg 19289 A/2016 RS 7 (hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene VwG diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des VwG in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. E 10. Juni 2015, Ra 2015/11/0005).Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene VwG diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des VwG in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche E 10. Juni 2015, Ra 2015/11/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L03
Im RIS seit
21.10.2021
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021
Dokumentnummer
JWR_2021020175_20210917L03