Verwaltungsgerichtshof
21.11.2019
Ra 2018/10/0050
GRS wie Ra 2015/07/0140 E 28. Jänner 2016 VwSlg 19289 A/2016 RS 7
Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene VwG diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des VwG in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche E 10. Juni 2015, Ra 2015/11/0005).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100050.L05