Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/10/0366

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/10/0371

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/07/0140 E 28. Jänner 2016 VwSlg 19289 A/2016 RS 7

Stammrechtssatz

Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene VwG diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des VwG in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche E 10. Juni 2015, Ra 2015/11/0005).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100366.L03