Verwaltungsgerichtshof
17.09.2021
Ra 2021/02/0175
GRS wie Ra 2015/07/0140 E 28. Jänner 2016 VwSlg 19289 A/2016 RS 7 (hier ohne den letzten Satz)
Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene VwG diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben. Eine anstelle dessen erfolgte Entscheidung des VwG in der Sache belastet diese mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche E 10. Juni 2015, Ra 2015/11/0005).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020175.L03