Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist
nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch
auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille
der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen,
eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der
objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer
individuell bestimmten Person die normative Regelung einer
konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose
Schreiben können Bescheide sein.