Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0202 E 31. Jänner 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist

nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch

auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille

der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen,

eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der

objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer

individuell bestimmten Person die normative Regelung einer

konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose

Schreiben können Bescheide sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120033.L02