Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0202 E 31. Jänner 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist

nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch

auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J25