Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ro 2018/03/0009
GRS wie 99/10/0202 E 31. Jänner 2000 RS 2
Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist
nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch
auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030009.J25