Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2017/12/0098
Entscheidungsdatum
11.04.2018
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
12/03 Entsendung ins Ausland
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
AZHG 1999 §1 Abs1 Z1;
AZHG 1999 §1 Abs1 Z2;
AZHG 1999 §1 Abs1 Z3;
AZHG 1999 §1 Abs2;
AZHG 1999 §1 Abs4;
GehG 1956 §19a;
GehG 1956 §19b;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/12/0104 E 11. April 2018
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/12/0079 B 13. September 2017 RS 1
Stammrechtssatz
Es ergibt sich aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, dass Voraussetzung für das Vorliegen einer Ausnahme vom Ausschluss der Anwendung der §§ 19a und 19b GehG 1956 während der Gebührlichkeit einer Auslandszulage nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 AZHG 1999 gemäß Abs. 2 legcit, nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist, dass ein Anspruch auf monatlich pauschalierte Nebengebühren ua nach den §§ 19a und 19b GehG 1956 besteht. Es genügt für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands gemäß § 1 Abs. 4 AZHG 1999 nicht eine "Pauschalierung nach Flugminuten".Es ergibt sich aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, dass Voraussetzung für das Vorliegen einer Ausnahme vom Ausschluss der Anwendung der Paragraphen 19 a und 19 b GehG 1956 während der Gebührlichkeit einer Auslandszulage nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AZHG 1999 gemäß Absatz 2, legcit, nach Absatz 4, dieser Bestimmung ist, dass ein Anspruch auf monatlich pauschalierte Nebengebühren ua nach den Paragraphen 19 a und 19 b GehG 1956 besteht. Es genügt für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands gemäß Paragraph eins, Absatz 4, AZHG 1999 nicht eine "Pauschalierung nach Flugminuten".
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120098.L02
Im RIS seit
04.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018
Dokumentnummer
JWR_2017120098_20180411L02