Verwaltungsgerichtshof
13.09.2017
Ra 2017/12/0079
Es ergibt sich aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, dass Voraussetzung für das Vorliegen einer Ausnahme vom Ausschluss der Anwendung der Paragraphen 19 a und 19 b GehG 1956 während der Gebührlichkeit einer Auslandszulage nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AZHG 1999 gemäß Absatz 2, legcit, nach Absatz 4, dieser Bestimmung ist, dass ein Anspruch auf monatlich pauschalierte Nebengebühren ua nach den Paragraphen 19 a und 19 b GehG 1956 besteht. Es genügt für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands gemäß Paragraph eins, Absatz 4, AZHG 1999 nicht eine "Pauschalierung nach Flugminuten".
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120079.L01