Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/12/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/12/0079 B 13. September 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Es ergibt sich aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut, dass Voraussetzung für das Vorliegen einer Ausnahme vom Ausschluss der Anwendung der Paragraphen 19 a und 19 b GehG 1956 während der Gebührlichkeit einer Auslandszulage nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AZHG 1999 gemäß Absatz 2, legcit, nach Absatz 4, dieser Bestimmung ist, dass ein Anspruch auf monatlich pauschalierte Nebengebühren ua nach den Paragraphen 19 a und 19 b GehG 1956 besteht. Es genügt für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands gemäß Paragraph eins, Absatz 4, AZHG 1999 nicht eine "Pauschalierung nach Flugminuten".

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/12/0104 E 11. April 2018

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120098.L02