Die Übergangsbestimmung des § 241a BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 61/1997 (nunmehr § 241a Abs. 1 BDG 1979), worauf auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, § 75 BDG 1979 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden ist, ist dahingehend auszulegen, dass damit generell die Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Karenzurlaubsgewährung in Kraft gestandenen Rechtslage angeordnet werden sollte (vgl. E 17. Dezember 2007, 2007/12/0061; E 26. Juni 2002, 2001/12/0240).Die Übergangsbestimmung des Paragraph 241 a, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, (nunmehr Paragraph 241 a, Absatz eins, BDG 1979), worauf auf Karenzurlaube, die gemäß Paragraph 75, BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, Paragraph 75, BDG 1979 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden ist, ist dahingehend auszulegen, dass damit generell die Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Karenzurlaubsgewährung in Kraft gestandenen Rechtslage angeordnet werden sollte vergleiche E 17. Dezember 2007, 2007/12/0061; E 26. Juni 2002, 2001/12/0240).