Wird einer am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligenden Person von der Behörde der das Verfahren abschließende Bescheid auf eine im Zustellgesetz vorgesehene Weise übermittelt, so hat dies auch die Rechtswirkungen einer Zustellung. Dies gilt auch für die Übermittlung einer Kopie, wenn sie den Kriterien des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 29.8.1996, 95/06/0128).Wird einer am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligenden Person von der Behörde der das Verfahren abschließende Bescheid auf eine im Zustellgesetz vorgesehene Weise übermittelt, so hat dies auch die Rechtswirkungen einer Zustellung. Dies gilt auch für die Übermittlung einer Kopie, wenn sie den Kriterien des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt vergleiche VwGH 29.8.1996, 95/06/0128).