Bundesrecht konsolidiert

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Zustellgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Schriftstücke sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden.
  2. Absatz 2,Soweit die Verfahrensvorschriften vorsehen, daß Erledigungen auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden können, gelten solche Übermittlungen als Zustellung. Außer den Paragraphen 24 und 26 a gelten für solche Übermittlungen die Paragraphen 4, 6, 7, 8, 8 a, 9 und 13, für die telegraphische Übermittlung auch Paragraph 18, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,)

Anmerkung

Für die Zustellung durch Organe der Behörde oder der Gemeinde vgl.
§ 26 Abs. 2;
Postgesetz, BGBl. I Nr. 18/1998

Schlagworte

Anwendungsbereich, Hoheitsverwaltung, behördliche Tätigkeit,
Behördenbrief, Brief

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR12066866

Alte Dokumentnummer

N4199812363O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P1/NOR12066866

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