(3)Absatz 3,Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis durch Organe der Post gelten neben den Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen nur die §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 9 bis 12 und sinngemäß auch § 26 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes.Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis durch Organe der Post gelten neben den Vorschriften über die Zustellung von Postsendungen nur die Paragraphen 6, 7, 8, Absatz eins, 9 bis 12 und sinngemäß auch Paragraph 26, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes.