Bundesrecht konsolidiert

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Zustellgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Schriftstücke sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden.
  2. Absatz 2,Soweit die Verfahrensvorschriften vorsehen, daß Erledigungen auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden können, gelten solche Übermittlungen als Zustellung. Außer den Paragraphen 24 und 26 a sowie 28 bis 30 gelten für solche Übermittlungen die Paragraphen 4, 6, 7, 8, 8 a, 9 und 13, für die telegrafische Übermittlung auch Paragraph 18, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,)

Anmerkung

Für die Zustellung durch Organe der Behörde oder der Gemeinde vgl.
§ 26 Abs. 2;
Postgesetz, BGBl. I Nr. 18/1998

Schlagworte

Anwendungsbereich, Hoheitsverwaltung, behördliche Tätigkeit,
Behördenbrief, Brief

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40023991

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P1/NOR40023991

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