Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/02/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19070 A/2015

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2015/02/0003

Entscheidungsdatum

05.03.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Datenschutz
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

DSG 2000 §14;
DSG 2000 §4 Z9;
InvFG 2011 §12 Abs1;
InvFG 2011 §12 Abs2;
InvFG 2011 §12;
InvFG 2011 §22;
InvFG 2011 §23;
VStG §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/02/0004 E 5. März 2015

Rechtssatz

Paragraph eins, Absatz eins, VStG legt fest, dass die Bestrafung einer Tat nur insoweit zulässig ist, als ihre Begehung mit Strafe bedroht war. Es besteht also das Erfordernis einer die Tatbegehung als solche erfassenden einschlägigen Strafvorschrift. Die Tat muss ausdrücklich mit Strafe bedroht sein. Die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen müssen verlässlich bestimmt werden können. Im Verwaltungsstrafrecht bildet daher der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung. Im Revisionsfall steht das vom VwG im Spruch seines Erkenntnisses zum Ausdruck gebrachte Verständnis von Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 diesen im Verwaltungsstrafrecht geltenden Auslegungskriterien schon deshalb entgegen, weil der Wortlaut von Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 selbst dem äußerst möglichen Wortsinn nach keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Bestimmung den Zugriff von eigenen Mitarbeitern auf Daten Dritter pönalisieren soll bzw. von ihr auch Daten umfasst sein sollen, die nicht von der Verwaltungsgesellschaft, sondern von anderen Gesellschaften aufgezeichnet wurden und auf die von Mitarbeitern der Verwaltungsgesellschaft - aus welchen Gründen immer, wenn auch nach bestimmten Regeln - zugegriffen werden kann. Letzteres könnte allenfalls einen Interessenskonflikt bewirken vergleiche Paragraph 22, ff InvFG 2011).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020003.J05

Im RIS seit

24.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2015020003_20150305J05