Die über diesbezüglichen Antrag erfolgende bescheidförmige Bewilligung eines Karenzurlaubes stellt kein "Rechtsgeschäft" zwischen dem Bund und der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamtin dar. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag und seine Bewilligung in Umsetzung einer - jedenfalls für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund unwirksamen - auf einer Betriebsvereinbarung fußenden "Gesamtvereinbarung" zwischen der Beamtin und der Österreichischen Post Aktiengesellschaft erfolgte. Schon deshalb kann aus einem allfälligen "Wegfall der Geschäftsgrundlage" für die zwischen der Beamtin und der Österreichischen Post Aktiengesellschaft geschlossene Gesamtvereinbarung kein eigenständiger dienstrechtlicher Anspruch auf vorzeitige Beendigung des durch rechtskräftigen Bescheid bewilligten Karenzurlaubes abgeleitet werden.